Allgemeine Fragen und Grundlagen
Dieser Abschnitt klärt grundlegende Fragen zur Funktionsweise, den Begrifflichkeiten und der Sicherheit im Elektronischen Rechtsverkehr.
Was ist ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo)? - Bitte klicken
Ein beBPo ist nach den jeweiligen Prozessordnungen ein sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit der Justiz (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO, § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG, § 65a Satz 1 Abs. 4 Nr. 3 SGG, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGO und § 32a Abs. 4 Nr. 3 StPO). Das beBPo ist gesetzlich geregelt in den §§ 6-9 der ERVV.
Ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich? - Bitte klicken
Nein.
Elektronische Dokumente, die auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden, müssen nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Ausreichend ist eine einfache elektronische Signatur, d. h. es genügt, wenn das Dokument am Ende den getippten Namenszug der verantwortlichen Person enthält. Anders als bei einer einfachen E-Mail ist bei Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg der Absender rechtssicher identifiziert und die Übertragung erfolgt verschlüsselt.
Wer kann mit wem kommunizieren? - Bitte klicken
Alle EGVP-Teilnehmer (beA, beN, eBO, OZG-Konten, EGVP-Justiz-Postfächer) können an ein beBPo elektronische Nachrichten schicken.
Von einem beBPo können elektronische Nachrichten wiederum an alle EGVP-Teilnehmer verschickt werden. Besondere Behördenpostfächer können zudem auch untereinander kommunizieren.
Gibt es eine Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr? - Bitte klicken
Ja. Jede Behörde ist verpflichtet, einen Zugang für den Empfang elektronischer Dokumente (§ 173 Abs. 2 ZPO) zu eröffnen. Ein beBPo stellt einen solchen Zugang dar.
Zudem sind Behörden nach den jeweiligen Prozessordnungen in einigen Fällen verpflichtet, Anträge und Erklärungen elektronisch bei der Justiz einzureichen. Auch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) muss in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Gericht übermittelt werden.
Konto- und Benutzerverwaltung
Dieser Abschnitt behandelt Fragen zur Verwaltung von Benutzerzugängen, Rechten und Authentifizierungsmethoden.
Wie bekommt man ein Postfach und wie wird es eingerichtet? - Bitte klicken
Für die Einrichtung sind grundsätzlich folgende Schritte zu beachten:
- Installation & Anlage: Installation einer zugelassenen Sende- und Empfangssoftware und Anlage eines Postfaches (das Postfach ist danach noch nicht aktiv).
- Beantragung: Beantragung der Freischaltung bei der zuständigen Prüfstelle.
- Freischaltung: Die Prüfstelle identifiziert die Behörde/Organisation und veranlasst die Freischaltung im Verzeichnisdienst (SAFE-System).
- VHN: Einbindung des Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN).
- Zugangsberechtigungen: Bestimmung der natürlichen Personen, die Zugang zum Postfach erhalten.
Was muss bei den Zugangsberechtigungen für Mitarbeiter beachtet werden? - Bitte klicken
Die Institution hat eine oder mehrere natürliche Personen zu bestimmen, die Zugang zum Postfach erhalten.
Es muss zwingend dokumentiert werden, wer zugangsberechtigt ist, wann das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung gestellt wurden und wann die Zugangsberechtigung aufgehoben wurde. Zudem ist organisatorisch sicherzustellen, dass nur zugangsberechtigte Personen Zugang zum Postfach haben (§ 8 Abs. 4 ERVV). Die Zugangsberechtigten dürfen das Zertifikat nicht an Unbefugte weitergeben und haben das Zertifikats-Passwort geheim zu halten.
Anleitungen und Dokumentation ("How-To")
Dieser Abschnitt enthält Anleitungen zum Auffinden von Informationen, Handbüchern und Logdateien.
Wie kann ich elektronische Dokumente an die Justiz verschicken? - Bitte klicken
Ein elektronisches Dokument muss den Anforderungen des § 2 ERVV entsprechen und für das Gericht bearbeitbar sein:
- Das elektronische Dokument ist grundsätzlich im Dateiformat PDF zu übermitteln.
- Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden.
- Die Nachrichtengröße darf bis zu 200 Megabyte und 1.000 Anlagen betragen (Stand ab 01.01.2023).
Da die Verwendung des Postfachs einen sicheren Übermittlungsweg darstellt, müssen diese Dokumente nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Eine einfache Signatur (getippter Namenszug) genügt.
Fehlerbehebung und technische Probleme ("Troubleshooting")
Dieser Abschnitt bietet Lösungen für spezifische Fehlermeldungen und technische Probleme.
Was passiert, wenn Dokumente nicht elektronisch eingereicht werden? - Bitte klicken
Wichtig: Wenn Sie verpflichtet sind, Anträge oder Dokumente elektronisch bei der Justiz einzureichen und dies nicht tun, besteht die Gefahr, dass Ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird und ein gerichtliches Verfahren ggf. zu Ihren Ungunsten entschieden wird.
Nur bei vorübergehenden technischen Störungen ist eine Ersatzeinreichung (z. B. in Papierform) zulässig. Die vorübergehende technische Störung ist gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen.
Konfiguration und Administration
Dieser Abschnitt richtet sich an Administratoren und behandelt fortgeschrittene Konfigurationsthemen.
Was ist der Vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (VHN)? - Bitte klicken
Bei jeder elektronischen Nachricht, die aus einem sicheren Postfach versandt wird, wird automatisiert ein Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) angebracht. Der VHN ist ein Softwarezertifikat, das die Herkunft der Nachricht bestätigt. Er wird maschinell geprüft.
VHN-Zertifikate können über eine Web-Anwendung erstellt werden. Man kann sich dort anmelden und ein Zertifikat herunterladen, sobald ein Postfach eingerichtet wurde, dieses von der Prüfstelle authentifiziert wurde und die Vergabe der entsprechenden Rolle (z.B. „egvp_beBPo“) im SAFE-Verzeichnisdienst erfolgt ist.
Welche Pflichten gelten für den Postfachinhaber bei Änderungen? - Bitte klicken
Nach den §§ 8 und 9 ERVV hat der Postfachinhaber insbesondere auf Folgendes zu achten:
- Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechtigungen zu seinem Postfach jederzeit aufheben oder einschränken.
- Änderungen des Namens oder Sitzes sind unverzüglich der Prüfstelle des jeweiligen Bundeslandes anzuzeigen.
- Der Postfachinhaber hat die Löschung seines Postfachs zu veranlassen, wenn seine Berechtigung zur Nutzung des Postfachs endet.
Wie werden Strukturdaten übermittelt? - Bitte klicken
Einem elektronischen Dokument soll bei der Übermittlung ein strukturierter Datensatz mit bestimmten Metadaten beigefügt werden (siehe § 2 Abs. 3 ERVV).
Die Justiz hat eine Web-Anwendung (den xJustiz-Strukturdatensatz-Generator) bereitgestellt, die die Erstellung eines solchen Strukturdatensatzes ermöglicht, soweit und solange dieser noch nicht von den Fachanwendungen automatisch erstellt werden kann.
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